Präambel

Satzung des Cannabis Social Club Wesermarsch e.V.

Präambel

Cannabis Social Club Wesermarsch e. V. ist eine lizenzierte Anbaugemeinschaft nach § 11 Cannabisgesetz (CanG), in dem volljährige Konsument:innen ihren Eigenbedarf gemeinschaftlich, sicher und unter Ausschluss der Öffentlichkeit organisieren.

Ziel des Vereins ist der Aufbau und Betrieb einer Anbauvereinigung, die ihre Mitglieder mit eigenproduziertem Cannabis unter Einhaltung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards versorgt. Der Verein begrüßt Qualitätskontrollen durch staatliche Labore sowie eigene Prüfstrukturen.

Der Cannabis Social Club Wesermarsch e.V. gestaltet aktiv seine Räume und Prozesse, um die Versorgungslage seiner Mitglieder schnell, transparent und gesetzeskonform aufzubauen. Er richtet sich an verantwortungsvolle Konsument:innen, die eine sichere Versorgung schätzen und sich zugleich für eine aufgeklärte, gerechte Drogenpolitik einsetzen.

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Wesermarsch e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist eine nach § 11 des Cannabisgesetzes (CanG) lizenzierte Anbauvereinigung.

Zweck des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis zum Eigenbedarf seiner Mitglieder unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die Weitergabe des angebauten Cannabis an Mitglieder zum Eigenkonsum, sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial (Samen, Stecklinge) gemäß § 20 CanG an Mitglieder, volljährige Dritte oder andere Anbauvereinigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • den gemeinschaftlichen Eigenanbau nach § 11 CanG
  • die Abgabe von Cannabis nach § 15 CanG ausschließlich an Mitglieder
  • die Abgabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial nach § 20 CanG an Berechtigte
  • die Information der Mitglieder über Risiken, Wirkungen und risikoarmen Konsum von Cannabis
  • die Beteiligung an sowie Entwicklung von Angeboten zur Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung im Sinne von § 8 CanG
  • Zur Umsetzung dieser Aufgaben benennt der Verein eine:n **Sucht-, Präventions- und Jugendschutzbeauftragte:n** gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 7 CanG.

Darüber hinaus setzt sich der Verein für eine akzeptierende, regulierende Drogenpolitik, den Abbau von Stigmatisierung und für die Schaffung eines legalen, gemeinwohlorientierten Cannabismarktes ein. In diesem Zusammenhang betreibt der Verein sachliche und ideologiefreie Öffentlichkeitsarbeit. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen.

  • § 3 Mittelverwendung, Vergütung und Beschäftigung

  1. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zur Verwirklichung des Vereinszwecks und zur Deckung der laufenden Kosten verwendet werden.
  2. Vereinsämter können ehrenamtlich oder gegen angemessene Vergütung ausgeübt werden. Die Entscheidung über Vergütung und Umfang trifft der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann dazu eine Vergütungsordnung beschließen.
  3. Der Verein kann hauptamtliche oder nebenamtliche Mitarbeitende auf Minijob-, Teilzeit- oder Vollzeitbasis anstellen, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist. Die Vergütung richtet sich nach Art, Umfang und Verantwortung der jeweiligen Tätigkeit und muss sich im Rahmen einer angemessenen Entlohnung vergleichbarer Tätigkeiten bewegen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein darüber hinaus auch externe natürliche oder juristische Personen beauftragen, einschließlich selbständiger Dienstleister oder Unternehmer. Diese Tätigkeiten müssen dem Vereinszweck dienen und sind auf vertraglicher Grundlage zu regeln. Vereinsmitglieder dürfen ebenfalls angestellt oder beauftragt werden, sofern ein gesondertes Vertragsverhältnis besteht und sich die Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Mitgliedschaft stützt. Zwischen Mitgliedschaft und Beschäftigung ist organisatorisch zu trennen.
  4. Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Anbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind, dürfen – wie in § 17 Abs. 1 CanG vorgeschrieben – nur von Mitgliedern des Vereins und nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB IV (Minijob) ausgeübt werden.
  5. Einnahmen erzielt der Verein insbesondere durch:
    a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
    b) Aus der Abgabe von Samen und Stecklinge gemäß §20 CanG
    c) Veranstaltungen, Seminare oder andere Leistungen im Rahmen des Vereinszwecks
  6. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder anderer Zuwendungen.
  • § 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Cannabis Social Club Wesermarsch e.V. kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsinteressen unterstützt.

Der Verein vertritt den Grundsatz politischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz, geschlechtlicher Gleichstellung sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration. Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen entgegen.

  1. Die Anzahl der Mitglieder im Verein ist gem. § 16 Cannabisgesetz auf 500 Mitglieder begrenzt.
  2. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen.

Ausdrücklich nimmt der Verein auch Mitgliedsanträge von Personen an, die wegen einer Verurteilung für Cannabis-Besitz, Anbau, Handel oder Schmuggel ohne Begleitdelikte vorbestraft sind.

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  2. Der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft sind an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Post- oder E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen; andernfalls haften sie für daraus entstehende Folgen und stellen den Verein von jeglicher Haftung frei.
    Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland, endet seine Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung (§ 16 Abs. 5 CanG).
  3. Solange keine konkreten Anfragen oder Bedarf bestehen, beschließt der Verein, Mitglieder, die ausschließlich am Konsum von Cannabis interessiert sind, nur ab Vollendung des 21. Lebensjahres aufzunehmen. Die Mitgliedschaft zu Informations-, Förder- oder Präventionszwecken bleibt davon unberührt. Über eine spätere Öffnung für unter 21-Jährige im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • § 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Alle neuen Vereinsmitglieder erhalten zunächst den Status einer Fördermitgliedschaft. Die Standard-Mitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft) wird durch Mitarbeit im Verein und auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erlangt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag sowohl für die Standard- als auch für die Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    – durch freiwilligen Austritt,
    – durch Ausschluss,
    – durch Tod des Mitglieds,
    – durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder
    – durch Verlegung des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 16 Abs. 5 CanG).
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende der gesetzlich vorgeschriebenen 3-monatigen Mindestdauer, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Die Kündigung ist in Textform an den Vorstand zu richten.

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  2. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem gemeinschaftlichen Anbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein. Mit dem Ausschluss erlöschen zugleich sämtliche Ansprüche und Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein.
  3. Mit dem Beitritt erklärt jedes Mitglied verbindlich, dass es keiner weiteren Anbauvereinigung im Sinne des Cannabisgesetzes (§ 2 Abs. 9 CanG) angehört. Eine parallele Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinigungen ist unzulässig. Bei Aufnahme ist dies schriftlich zu bestätigen. Ein Verstoß kann zum sofortigen Ausschluss führen.
  • § 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträgen, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  • § 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
  3. der Anbaurat
  • § 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    – Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands
    – Bericht der Kassenprüfer
    – Entlastung des Vorstands
    – Wahl des Vorstands
    – Wahl von zwei Kassenprüfer:innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand eingesetzten Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
    – Wahl des Anbaurats
    – Erlass oder Änderung der Beitragsordnung
    – Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
    – Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
    – Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
    – Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vorstands
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt, möglichst im ersten Halbjahr. Der Vorstand lädt spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail ein. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Versandzeitpunkt an die zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Einladung enthält die vorläufige Tagesordnung.
  3. Weitere Tagesordnungspunkte können ergänzt werden:

– durch fristgerechte Anträge von Mitgliedern (siehe Absatz 4)

– durch Mehrheitsbeschluss in der Versammlung (siehe Absatz 5)

  1. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die Versammlungsleitung ergänzt die Tagesordnung zu Beginn entsprechend.
  2. Anträge, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden aufgenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Begründung verlangt. Die Versammlung muss spätestens sechs Wochen nach Antragseingang stattfinden.
  4. Die Versammlung wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Alternativ kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Tagesordnungspunkte durch Mehrheitsbeschluss hergestellt werden.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet und innerhalb von vier Wochen erstellt. Jedes Mitglied kann das Protokoll in der Geschäftsstelle einsehen.
  • § 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Standard-Mitglieder (aktive Mitglieder). Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
  2. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  3. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag kann eine Abstimmung auch geheim erfolgen.
  4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
  5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden verlangt werden, können vom Vorstand vorgenommen werden.

Solche Änderungen oder Ergänzungen der Satzung sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  • § 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Vereinsmitgliedern:
    – der/dem Vorsitzenden
    – der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der verbleibende Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder berufen. Dieses bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von beiden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  6. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
  7. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
  8. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  • § 11 Anbaurat

  1. Der Anbaurat besteht aus mindestens zwei und höchstens acht Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung gewählt werden. Mitglieder des Anbaurats müssen Vereinsmitglieder sein.
  2. Die Amtszeit des Anbaurats beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Anbaurats im Amt. Sollte ein Mitglied des Anbaurats sein Amt niederlegen, wird ein:e geeignete:r Nachfolger:in bei der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Aufgaben des Anbaurats sind:
  4. a)  Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
  5. b)  Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den Mitgliedern
  6. c)  Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
  7. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
  8. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
  • § 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 13.07.2025 beschlossen.

 

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