Präambel
Satzung des Cannabis Social Club Wesermarsch e.V.
Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer/-innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.
Ziel des Cannabis Social Club Wesermarsch e.V. ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft unter der Voraussetzung der Erlaubnis gem. § 11 des am 01.04.24 in Kraft getretenen Cannabisgesetzes.
Gemäß den Vorgaben des Cannabisgesetzes betreibt der Verein die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder: innen sichern zu können. Der Verein befürwortet
Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst. Cannabis Social Club Wesermarsch e.V. nimmt als Mitglieder volljährige Cannabis-Nutzer:
innen auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit wollen, und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen möchten.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.
1. Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Wesermarsch e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Elsfleth, und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen Sorten Cannabis ermöglicht werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch gesundheitliche Aufklärung zur Wirkung, den Risiken und dem risikoreduzierten Konsum von Cannabis. Hierzu beteiligt sich der Verein an Angeboten für Suchtprävention, Suchtberatung und Suchtbehandlung i.S. der Arbeit der Bundeszentrale für politische Aufklärung gem. § 8 Cannabisgesetz bzw. entwickelt diese mit. Zur Erreichung dieses Vereinszwecks benennt der Verein einen Sucht-, Jugendschutz- und Präventionsbeauftragten. Unter den Vorgaben des Cannabisgesetzes ist Ziel des Vereins ausschließlich der erhalt der Lizenz zum gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
Der Verein setzt sich für ein Ende der Drogenprohibition und für die Schaffung regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabis-Märkte und die dafür notwendigen gesellschaftlichen Veränderungen, ein. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Eine wissenschaftlich fundierte Aufklärung, frei von
Ideologien, ist dafür nötig.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Im Sinne des § 17 Cannabisgesetz kann die Mitgliederversammlung davon abweichend beschließen, dass geringfügigen Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur dann unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten übertragen werden, wenn diese Mitgliede der Anbauvereinigung sind.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von 1 beschließen, dass bei Ausübung eines Vereinsamts oder Vereinstätigkeiten die nicht unmittelbar mit dem Anbau im Zusammenhang stehen eine angemessene Vergütung (i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch:
a. Beiträge der Mitglieder
b. Veranstaltungserlöse
c. Verkauf von Fanartikeln
d. Spenden und Sponsoring
e. Verkauf von Samen und Stecklingen
4. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Cannabis Social Club Wesermarsch e.V. kann jede natürliche und volljährige oder juristische Person werden, die die Vereinsinteressen unterstützt. Der Verein vertritt den Grundsatz politischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz, geschlechtlicher Gleichstellung sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration. Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen entgegen.
2. Die Anzahl der Mitglieder im Verein ist gem. § 16 Cannabisgesetz auf 500 Mitglieder begrenzt.
3. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen.
Ausdrücklich nimmt der Verein auch Mitgliedsanträge von Personen an, die wegen einer Verurteilung für Cannabis-Besitz, – Anbau, – Handel oder – Schmuggel ohne Begleitdelikte vorbestraft sind.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer
Weise zu unterstützen.
5. Der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft ist an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und ihrer E-mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Alle neuen Vereinsmitglieder erhalten zunächst des Status einer Fördermitgliedschaft. Die Standard-Mitgliedschaft (aktive Mitgliedschaft) wird durch Mitarbeit im Verein und auf schriftlichen Antrag, an den Vorstand erlangt. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag sowohl für die Standard- als auch für die Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende der gesetzlich vorgeschriebenen 3-monatigen Mindestdauer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Die Kündigung ist in Textform an den Vorstand zu richten
4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über
den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
6. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
3. der Anbaurat
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, Die
Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
– Entgegennahme der Jahresberichte
– Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
– Entlastung des Vorstands
– Wahl des Vorstands
– Bestimmung über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
– Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher
schriftlich oder per e-mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstands
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstands
– Wahl des Vorstands
– Wahl von zwei Kassenprüfern
– Wahl des Anbaurats
– Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstands
– Erlass der Beitragsordnung
– Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
– Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
5. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die
Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
7. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss herstellen.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Standard-Mitglieder (aktive Mitglieder). Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm-oder Wahlrecht.
2. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
3. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag kann eine Abstimmung auch geheim erfolgen.
4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, und Finanzbehörden verlangt werden, können vom Vorstand vorgenommen werden. Solche Änderungen oder Ergänzungen der Satzung sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, der/dem Vorsitzenden, der 1. Stellvertreterin/dem 1. Stellvertreter und der 2. Stellvertreterin/ dem 2. Stellvertreter.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur gültigen Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus persönlichen
Gründen aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
3 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die 1. Stellvertreterin/Stellvertreter und der/die 2. Stellvertreterin/Stellvertreter. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich.
5. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
7. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
8. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
9. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 11 Anbaurat
1. Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 Mitgliedern, die auf der Mitgliederversammlung gewählt werden. Mitglieder des Anbaurats müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Die Amtszeit des Anbaurats beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Anbaurats im Amt. Sollte ein Anbaurat sein Amt niederlegen, wird ein/e geeignete/r Nachfolger/-in bei der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Die Aufgaben des Anbaurats sind:
a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus
b) Wahl der Hanfsorten für den Anbau in Abstimmung mit den Mitgliedern
c) Berechnung des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte.
4. Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
5. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen des Cannabis Social Club Wesermarsch e.V. zu gleichen Teilen an den Vorstand, den Anbaurat sowie den Standard-Mitglieder, die aktiv am Aufbau des Vereins beteiligt waren und zur
Erfüllung des Vereinszwecks beigetragen haben und zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung noch Mitglied sind.
2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 08.05.2024 beschlossen.